Schützenverein Albisheim e.V.
Satzung des Schützenverein Albisheim e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der am 29.09.1988 in Albisheim gegründete Schützenverein führt den Namen „ Schützenverein Albisheim e.V. „. Er ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Pfälzischen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt. Der Verein hat seinen Sitz in Albisheim. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes„ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und des Sports.
Der Verein verfolgt keine rassistische, politische oder religiöse Zwecke.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Es darf keine Person durch Angaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 3
Arten der Mitglieder
1. Der Verein hat:
a. Aktive Mitglieder über 18 Jahre
b. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
c. Passive Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und unbescholtene Person werden.
2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und eine Satzung. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins zu achten und anzuerkennen.
4. Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen.
5. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
2. Passiven Mitgliedern ist die Benutzung der Sportanlage gegen Entrichtung einer Gebühr gestattet.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
4. Jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr ist verpflichtet, auf Anordnung des Vorstandes, Arbeitsstunden pro Jahr an den Schießanlagen zu leisten. Die Anzahl der Stunden legt die Mitgliederversammlung fest. Für jede angeforderte und nicht geleistete Arbeitsstunde ist eine Entschädigung zu zahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
5. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig
1. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
b. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
d. wegen unehrenhafter Handlung.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben.
§ 7
Beiträge
1. Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragszahlung befreit.
3. Ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder werden Beiträge, Kapitalanteile oder Sacheinlagen in keinem Fall zurückerstattet.
§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
Entschuldigte Mitglieder sind in Abwesenheit wählbar.
2. Bei der Wahl der Jugendvertretung haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.
Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 9
Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a. Verweis
b. Angemessene Geldstrafe
c. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßnahmen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel anzugeben.
§ 10
Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ( § 4.2 ), gegen einen Ausschluss ( § 6.3 ) sowie gegen eine Maßregelung ( § 9 ) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand entgültig.
§ 11
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
c. der Gesamtvorstand ( Ausschuss )
d. alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Auslagen können durch Vorstandsbeschluss erstattet werden.
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet in jedem Jahr im ersten Quartal statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand und durch Veröffentlichung z.B. Vereinsaushangstafel oder durch die örtliche Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a. Entgegennahme der Berichte
b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c. Entlastung des Gesamtvorstandes
d. Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel – Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
4. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsleiterversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 14
Vorstand
1. Vorstand gemäß § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, von der der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis aber nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Schießleiter und 3 Beisitzer.
Der Gesamtvorstand kann sich erweitern, z.B. um einen Referenten für Kurz-, Langwaffen, Bogen, Armbrust je nach Sportangebot. Dieser Referent muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt bzw. neu gewählt werden.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Hauptversammlung auf je 2 Jahre gewählt.
4. Der Gesamtvorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.
5. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dergleichen, so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung, fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
§ 15
Kassenverwaltung
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und führt die Mitgliederkartei. Er erledigt den Einzug der Beiträge und Ausgabe von Zahlungen. Über Einnahmen und Ausgaben hat er ein Buch zu führen. Alle Ausgaben müssen vom Vorstand beschlossen sein. Der Schatzmeister ist zur Zahlung laufender Ausgaben ermächtigt.
§ 16
Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 17
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 18
Haftung des Vereins
Für Gegenstände und Wertsachen, die bei Veranstaltungen und Sportbetrieb mitgebracht werden, haftet der Verein nicht. Im Übrigen haftet der Verein für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
§ 19
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 20
EU-DSGVO
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO ) wird anerkannt und umgesetzt.
§ 21
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Ist hiernach die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist nur gültig, wenn in der Einberufung zur Mitgliederversammlung der Hinweis auf Auflösung des Vereins enthalten war.
3. Das vorhandene Vermögen fällt mit der Auflösung an die Gemeinde Albisheim, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke ( Förderung der Jugend, des Sports und der Kultur ) zu verwenden hat.
4. Der Vorstand hat die Auflösung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern anzumelden.
Liquidator ist der Vorstand.
Geänderte Fassung vom 31.01.2014
Der Vorstand