Widerruf der Waffenbesitzkarte, weil formale Mitgliedschaft im Schützenverein kein Bedürfnis für Waffenbesitz belegt. Der Kläger ist seit Oktober 1987 Inhaber der vom Landrat des ... Kreises ausgestellten Waffenbesitzkarten ... (gelb) und ... (grün) für Sportschützen. Anfang November 1987 erwarb der Kläger einen Sportrevolver "'1 der auf die grüne Waffenbesitzkarte eingetragen wurde. Die gelbe Waffenbesitzkarte enthält bis heute keine Eintragungen. Am 21.04.2009 bat der Landrat des Kreises B. den Kläger um Darlegung des waffenrechtlichen Bedürfnisses. Daraufhin übersandte der Kläger der Behörde eine Bescheinigung des Schützenvereins A., mit der bestätigt wurde, dass der Kläger seit 1. Oktober 1987 aktives Mitglied des Vereins sei. Daraufhin unternommene Bemühungen der Behörde, direkt beim Verein Einblick in die Schießkladde zu erhalten, um die schießsportlichen Aktivitäten des Klägers nachzuzeichnen, scheiterten an der fehlenden Bereitschaft des Vereins, entsprechende Kopien zur Verfügung zu stellen. Der Vertreter des Vereins erklärte vielmehr, weder der Kläger noch andere Mitglieder nehmen regelmäßig am Schießtraining teil. Viele Mitglieder seien nur "zahlende" Mitglieder. Mit E-Mail vom 27.05.2009 forderte die Behörde den Kläger daher auf, eine Abschrift aus der Schießkladde über seine schießsportlichen Aktivitäten vorzulegen. Es reiche nicht aus, nur zahlendes Mitglied zu sein. Nachdem der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, hörte die Behörde den Kläger mit Schreiben vom 16.09.2009 zum beabsichtigten Widerruf der Waffenbesitzkarten an. Mit Bescheid vom 29.09.2009 widerrief die Behörde die Waffenbesitzkarten des Klägers, ordnete die Rückgabe der Karten an, drohte für den Weigerungsfall ein Zwangsgeld an und forderte den Kläger auf, die Waffe einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Außerdem setzte sie Verwaltungskosten in Höhe von 90,00 EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, ein waffenrechtliches Bedürfnis sei nicht nachgewiesen worden. Der Verein, dem der Kläger angehöre, habe die regelmäßige Ausübung des Schießsports nicht bestätigt. Die Entfernung seines Wohnortes zum Schützenverein (66 km) lege ebenfalls nahe, dass der Kläger nicht regelmäßig am Schießtraining teilnehme. Der Bescheid wurde am 01.10.2009 zugestellt.
Gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten
führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG muss der Erlaubnisinhaber u. a.
ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachweisen. Das Fortbestehen des
waffenrechtlichen Bedürfnisses ist auf Nachfrage der Behörde jederzeit auch nach
Erteilung einer Waffenbesitzkarte nachzuweisen (§ 4 Abs. 5 Satz 2 WaffG).
Nach den Feststellungen des Gerichts steht außer Zweifel, dass der Kläger im
maßgeblichen Zeitpunkt einem Schützenverein als Mitglied angehörte. Daraus
folgt hingegen nicht schon per se seine Eigenschaft auch als Sportschütze.
Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG muss der Sportschütze zum Nachweis
eines Bedürfnisses den "Schießsport als Sportschütze regelmäßig" betreiben.
Diese Voraussetzung ist nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer
Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft
für die Folgezeit zu erfüllen. Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel
dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum
wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen
Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein
Bedürfnis geltend macht (amtl. Begr. zu § 14 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 63;
Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010, § 14 WaffG
Rdnr. 2 a). Eine formale Mitgliedschaft "auf dem Papier" reicht somit nicht aus.
Von dieser regelhaften Anforderung sind in begründeten Fällen Ausnahmen
möglich, da es gute Gründe geben kann, auch einmal für längere Zeit zu
pausieren (z. B. eine längere Erkrankung, eine starke berufliche Beanspruchung
oder eine vorübergehende Verpflichtung, die Freizeit anderweitig als zum
Schießsport einzusetzen), ohne damit zugleich den Status eines aktiven
Sportschützen zu verlieren. Die Einschätzung, ob das waffenrechtliche Bedürfnis
vorliegt und fortbesteht, bedarf somit der Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalls und der Beobachtung eines längeren Zeitraums.
Hieran gemessen hat das Gericht aufgrund des Vorbringens des Klägers keine
Zweifel, dass der Kläger die Waffe im maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu
schießsportlichen Zwecken benötigte. Dabei kann offen bleiben, ob in den von
ihm für das Jahr 2009 angegebenen Umständen für seine schießsportliche
Abwesenheit berechtigte Gründe liegen. Denn auch für die Zeit davor hat der
Kläger trotz mehrfacher Nachfrage keinerlei Belege über etwaige schießsportliche
Aktivitäten erbracht. Vor Februar 2010 hat er eigenen Angaben zufolge kein
Schießbuch geführt. Auch erbetene Auszüge aus der Schießkladde seines
Vereins, die seine schießsportlichen Aktivitäten dokumentieren, hat er nicht
vorgelegt. Nach den Äußerungen des Bediensteten seines Schützenvereins nimmt
der Kläger nicht an regelmäßigen Schießtrainings teil, sondern sei allein
"zahlendes Mitglied" (vql, die Aktennotiz der Behörde vom 25.05.2009, BI. 20 d.
Beh.-A.). Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Einladung
zur Mitgliederversammlung eines anderen Schützenvereins lässt auf die
tatsächliche Ausübung des Schießsports ebenfalls nicht schließen.
Andere mit dem Waffenbesitz verfolgte Zwecke, z. B. der Eigenschutz in einer
Notwehrsituation, rechtfertigen kein allgemein anzuerkennendes Bedürfnis.